Mietbedingungen

1. Vertragsgrundlage

Der Vertrag ist abgeschlossen auf der Grundlage der auf der Vorderseite festgelegten Vereinbarungen und die nachstehenden Bedingungen. Die AGB des Mieters haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, sie werden von uns schriftlich anerkannt. Mit der Entgegennahme von Mietgeräten erkennt der Mieter die nachstehenden Bedingungen an. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen unserer Mitarbeiter haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Folgen von Unstimmigkeiten gehen zu Lasten des Mieters.

2. Berechnung des Mietzinses und seine Zahlung

Der Mietzins versteht sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab dem Betriebsgelände in Herrenberg zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Hin- und Rücktransport trägt der Mieter. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch wenn der Transport von Angestellten des Vermieters durchgeführt wird. Der Mietzins bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. des jeweils gültigen Angebots des Vermieters; der Vermieter ist zur Erhöhung gegenüber dem Mieter berechtigt, wenn seit dem Abschluss des Mietvertrags mindestens vier Monate vergangen sind.

Der Mietzins ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, im Voraus zu bezahlen, d.h. sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne Abzug. Gerät der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit drei von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Vermieter ab; die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.

3. Mietentgelt

Im Vertrag sind 8 Stunden pro Tag festgelegt. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) Bei Überschreitung dieser Tagesarbeitszeit erfolgt die Berechnung eines 2. Tages, bei mehr als 16 stündigem Arbeitstag eines 3. Tages. Tagesmietsätze bedeuten 24 Std. Gewahrsam und 8 Stunden Betrieb.

4. Mietzeit

a) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung/Absendung und Rücklieferung/Rückholung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

b) Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.

c) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.

d) Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit -, die Freimeldung der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter.

e) Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten –Ablieferungsort eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die Mietzeit verlängert sich jedoch auch unter Berücksichtigung von Pkt. 4 d), wenn der Mieter seiner Obhuts- und Sorgfaltspflichten nach Pkt. 6 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden.

f) Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit dem Vermieter zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

g) Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

h) Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

5. Instandhaltung und Reparaturen

Instandsetzungen werden ausschließlich vom Vermieter ausgeführt und dürfen nicht anderweitig, durch den Mieter, in Auftrag gegeben werden.

a) Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Die Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

b) Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert nach Schätzgutachten zu ersetzten.

c) Es ist untersagt mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zu fahren, wenn diese keine Straßenzulassung haben. Das Fahren der Mietsache ist
nur mit einer gültigen Fahrbefähigung erlaubt.

Insbesondere ist der Mieter verpflichtet:

d) die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

e) für sach- und fachgerechte Wartung (Batterien, Filter- und Ölwechsel) der Mietsache Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in
betriebsfähigem Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen, die Kosten trägt
der Vermieter.

f) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Die Rücknahme erfolgt unter dem
Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.

g) den Vermieter über jede Änderung des Standortes des Mietgeräts zu informieren; der Vermieter selbst ist berechtigt, jederzeit Auskunft darüber und über die Art des Einsatzes vom Mieter zu verlangen.

h) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist; er hat die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen, damit von der Mietsache keinerlei Gefahr ausgeht. Die Gefahr für den Untergang, Verlust oder Beschädigung der Mietsache bleibt beim Mieter bis zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe von Mietsachenzubehör (Schlüssel) an den Vermieter auf dessen Betriebsgelände.

5. Vorzeitige Beendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, 25 % des restlichen Mietzinses zu fordern, es sei denn, der Mieter weist dem Vermieter nach, daß ein Schaden nicht oder wesentlich geringer Art eingetreten ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

6. Kaution

Der Mieter verpflichtet sich (auf Wunsch) des Vermieters eine Sicherheitsleistung für den Mietgegenstand in Höhe von 5-10 % des Neupreises des Mietgegenstandes auf einem Sperrkonto des Vermieters vor Übergabe der Mietsache zu hinterlegen. Während des Bestehens des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Sicherheitsleistung zu verwerten, wenn der Mieter über den verabredeten Mietzeitraum hinaus den Mietgegenstand behält oder aus einem anderen Mietverhältnis mit dem Mieter dem Vermieter noch Forderungen zustehen. Der Mieter darf mit der Rückzahlungsforderung nicht aufrechnen, solange noch andere Ansprüche des Vermieters bestehen können und der Mieter darf die Zahlung des Mietzinses nicht zurückhalten. Nach Rückgabe der Mietsache rechnet der Vermieter die Sicherheitsleistung zuzüglich der gem. § 550b BGB analog geschuldeten Zinsen mit dem Mieter ab.

7. Versicherung

Soweit die Mietsache Maschinen, bzw. Kasko versichert ist, werden die Versicherungsbeiträge dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat bei jedem Schaden den nicht von der Versicherung bezahlten Teil zu tragen (z.B. Selbstbehalt, sonstige Abzüge, Ausschlüsse gem. den allgemeinen Versicherungsbedingungen).

8. Beeinträchtigung der Mietsache, deren Verlust oder Beschädigung

Der Mieter hat dem Vermieter eine drohende Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber Dritten die Eigentumsverhältnisse am Mietgegenstand klarzustellen; er muß die Herausgabe des Mietgegenstandes verweigern, andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Verlust oder Beschädigung der Mietsache gleich aus welchem Grund sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl, Verkehrsunfällen oder größerer Schadenseinwirkungen durch Dritten  ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes zuzüglich der vereinbarten Miete bis zum Eingang der Ersatzleistung zu bezahlen, längstens jedoch für den Zeitraum bis zu einem Jahr; dies gilt auch für verspätete bzw. Nichtrückgabe der Mietsache aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen von höherer Gewalt.

9. Fristlose Kündigung

Bei einem groben Verstoß seitens des Mieters gegen die Mietbedingungen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter hat kein Recht auf Ersatz, eines ihm dadurch entstandenen Schadens.

10. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Minderung

Jedes Zurückbehaltungsrecht des Mieters, soweit es nicht auf demselben Mietverhältnis beruht, ist gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Vermieters ausgeschlossen. Ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht am Mietzins kann der Mieter nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand befindet. Gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Vermieters darf der Mieter nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

11. Untervermietung

Der Mieter darf die Mietsache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt für eine Gebrauchsüberlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverhältnis begründet wird. Bei unerlaubter Untervermietung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet den Mietzins bis zum vereinbarten Ende der Mietzeit bzw. zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zu bezahlen. Bei Gebrauchsüberlassung und/oder Untervermietung an dritte Personen, Haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden.

12. Betriebsgefahr

Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich unabhängig des Einsatzes zum Einschluss des Mietgeräts in seine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung. Beim Einsatz auf beschränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen muss vom Mieter zur Betriebs-Haftpflicht-Versicherung der Einschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung nach Maßgabe und im Rahmen der AKB abgeschlossen werden.

13. Gewährleistung

Der Mieter hat das Mietgut bei Besitzerlangung unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kleinere dem Mieter zumutbare Abweichungen in der Ausführung, insbesondere Maße und Farben, gelten nicht als Mängel. Bei begründeter Beanstandung leistet der Vermieter nach Wahl Gewähr durch Reparatur des Mietgegenstandes oder Lieferung einer gleichwertigen Mietsache. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß und positive Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14. Sonstiges

Die etwaige Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Waiblingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselverbindlichkeiten. Für Vollkaufleute ist der Hauptsitz des Vermieters Erfüllungsort.