(AGB´s Gerüstbau)
Rechtslage
Die Erstellung von Gerüsten und Ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren in folgenden Aufgeführten AGB´s und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten, sofern nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bedingungen der VOB, der Technischen Normen DIN 12811 und DIN 4420 sowie in Ergänzung der VOB, die ATV DIN 18451, in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich gelten die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Geschäftsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Ausschließlichkeit
Nur durch schriftliche Anerkennung unsererseits, werden anderslautende Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt unserer AGB´s wiederspricht, widersprechen wir ausdrücklich.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage und wird mit Auftragserteilung in der aktuellen Form als diese Anerkannt. Folgende Abweichungen werden vereinbart:
Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt, der AG die Obhutspflicht für sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, welche durch den AG ausgebaut wurden
Punkt 3.7.2 Sofern während der Überlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Anforderung des AG wiederherzustellen
Punkt 3.7.3 Sollte die Veränderung aus Gründen erfolgt haben, welche der AN nicht zu verantworten hat, hat der AG die gesamten Kosten und den Mehraufwand der Wiederherstellung zu tragen
Punkt 4.3.23 Das Gerüst ist besenrein vom AG an den AN zu übergeben. Reinigen und Abräumen von groben Verschmutzungen und Rückständen jeder Art ist Aufgabe des AG.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt und die Kosten werden durch den AG getragen, sofern ein Verschulden des AG votrliegt.
Grundsätzlich gilt, bedient sich der AG dritter, um Arbeiten ausführen zu lassen, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Leistungsbeschreibung in unseren Angeboten gibt vor, für welche Arbeiten und wie das Gerüst erstellt wird. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragserteilung, auch per E-Mail, zustande.
3. Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1) Gerüste dürfen nur für die im Angebot beschriebenen und festgelegten Zwecke genutzt werden. Jegliche Veränderungen, wie z.B. das Anbringen von Werbeplanen, das Entfernen von Verankerungen, etc. sind dem AG und dessen beauftragten Handwerkern untersagt. Der AG nimmt laut TRBS 2121 das Gerüst in seine Obhut und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Benutzung, die Erhaltung und der täglichen Sichtprüfung.
3.2) Genehmigungen für öffentliche Flächen und/oder Parkverboten zum Be- und Entladen auf öffentlichen Parkplätzen können von uns eingeholt werden. Hierzu werden die Gebühren zuzüglich 50,- € pro Antrag/Verlängerung/etc. als Aufwand verrechnet (zzgl. der gesetzl. MwSt.). Genehmigungen werden durch uns automatisch 7 Tage vor Ablauf um weitere 4 Wochen verlängert. Alternativ kann dies auch vom AG selbst eingeholt werden – hierzu müssen entsprechende Genehmigung vor Stellung des Gerüstes schriftlich vorliegen. Sollte das Gerüst auf benachbarten Flächen aufgestellt werden müssen, muss hierzu der AG die Genehmigung vom Nachbar vor Stellung einholen
3.3) Gerüste werden von uns erstellt, geprüft und mit einem Freigabeschein zur Nutzung freigegeben. Diese Prüfung muss auch der AG vor Benutzung und regelmäßig durchführen. Der Freigabeschein ist vom AG zu unterzeichnen. Wenn Veränderungen am Gerüst durch den AG oder durch den AG beauftragte Dritte vorgenommen werden, ist das Gerüst nicht mehr sicher und unsere Freigabe erlischt. Die Haftung geht vollständig auf den AG über. Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch uns vorgenommen werden.
3.4) der AG ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu informieren.
3.5) Ein direkter und freier Zugang zu den Aufstellflächen ist vom AG herzustellen. Wartezeiten sind zu vermeiden. Gleiches gilt für Räumungsarbeiten der Stellflächen (diese müssen frei von Hindernissen sein). Sollte dies nicht der Fall sein, werden zusätzliche Zeiten und An- und Abfahrten dem AG in Rechnung gestellt.
3.6) Die Kosten für Gerüstschäden in Folge von höherer Gewalt (Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm, Schnee, etc.) und die vollständige Wiederherstellung der Gerüste werden durch den AG erstattet. Der Auftraggeber tritt mit Vereinbarung der AGB´s seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.
3.7) Zusätzliche Arbeitszeit oder Umbauten der Gerüste, welche auf Grund von falschen Informationen von Seiten des AG entstehen, hat der AG zu tragen.
3.8) Wir nutzen unsere Gerüste zur Unentgeltliche Werbung in Form von Planern und Schildern. Sollten an das Gerüst weitere Werbungen angebracht werden, bedarf es in jedem Einzelfall unserer Rücksprache und Zustimmung. Eine Bau- oder Sicherheitspolizeiliche Haftung übernehmen wir nicht.
3.9) Während Gerüst Auf-, Um- und Abbauten dürfen an betreffender Stelle keine anderen Arbeiten ausgeführt werden
3.10) Gerüst Um- und Abbauten dürfen nur durch uns erfolgen.
3.11) Das Verschließen der Ankerlöcher muss laut VOB mit Verschlusskappen vom Gerüstbauer vorgenommen werden. Sollte das gewünscht sein, muss der AG uns dies schriftlich mitteilen. Wir können die Löcher mit Acryl Körniger Reparaturspachtel und Farbe verschließen. Hierfür wird jedoch keine Haftung und Gewährleistung übernommen. Farbe und Pinsel müssen zu Beginn des Abbaus Bauseits bereitgestellt werden. WDVS mit Styropor und Putz kann NICHT von uns verschlossen werden.
3.12) Auf der Baustelle vorhandene Kräne, Aufzugsvorrichtungen, Strom, Wasser und Toiletten dürfen von uns kostenlos mitbenutzt werden.
4. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen davon aus, (sofern nicht vorab vom AG darauf hingewiesen), dass die Gerüststellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende Umstände werden als Zusatzleistung gesondert berechnet
4.1 Sämtliche Gebühren, Genehmigungsgebühren und dadurch entstehende Aufwendungen für Beantragungen für öffentliche Flächen (s. Punkt 3.2)
4.2 Vorgaben durch öffentliche Stellen, wie z.B. die Anbringung von Staubschutznetzten an öffentlichen Flächen und/oder die Erstellung eines Fußgängertunnels (sofern im Angebot nicht anders beschrieben)
4.3 Herstellen von Überbrückungen für Hausanschlüsse oder sonstige Überbrückungen, nachträgliche Änderungen am Gerüst, umsetzen der Gerüstverankerungen – welche ohne unser Verschulden notwendig werden
4.4 Reinigung der Gerüste (s. Punkt 1), sofern dies nicht durch den AG geschehen
4.5 Erstellen von statischen Berechnungen und Erstellen von Nachweisen über die Standfestigkeit der Gerüste sowie Zeichnungen jeder Art
4.6 Unzugängliche Zufahrts- und Be- und Entlademöglichkeiten sowie nicht ausreichend freigeräumte Aufstellflächen (s. Punkt 3.5) und Maßnahmen zum erstellen eines geeigneten Untergrundes zum Aufstellen von Gerüsten (uneben, unverdichtet etc.)
4.7 Beleuchtung von Gerüsten für öffentliche oder private Bereiche für die Vorhaltezeit
4.8 Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung von Bauzäunen für entsprechende Zwecke oder durch Vorgabe öffentlicher Stellen
4.9 Bei der Teilweisen Stellung von Gerüsten z.B. Rohbaubegleitend, wird jeder Abschnitt einzeln mit Vorhaltezeit berechnet, bzw. ein durchschnittwert für die Gebrauchsüberlassung durch uns festgelegt. Zusätzliche An- und Abfahrten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert berechnet
4.10 Lastverteilende Unterlagen zum Herstellen von Gerüstauflagepunkten auf Dächern oder sonstigen Gebäudeteilen, sofern nicht anders im Angebot beschrieben, werden gesondert berechnet. Für eventuell entstehenden Ziegelbruch oder sonstige Beschädigungen kann keine Haftung unsererseits übernommen werden
4.11 Die Vorhaltezeit der Gerüste wird im Angebot mit angegeben. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Tag, an welchem die Gerüste für den bestellten Zweck genutzt werden können (Ausnahme s. Punkt. 4.9 Rohbaubegleitend)
4.12 Im Angebot, sofern nicht anders beschrieben, sind die Kosten für den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die angegebene Vorhaltung der Gerüste enthalten. Wenn die Grundstandzeit überschritten wird, werden Verlängerungskosten in % (auf Angebot angegeben) pro angefangene Verlängerungswoche berechnet. Witterung und Feiertage werden hier nicht berücksichtigt und gelten als Vollwertige Tage
4.13 Für Teil Auf- und Abbauten von Gerüsten wird eine zusätzliche An- und Abfahrt berechnet
4.14 Wir im Angebot vereinbart, dass die Abrechnung per Aufmaß erfolgt, gilt hier in jedem Fall die VOB in der neusten Fassung
5. Freigabe / Fristen
5.1 Die Freigabe der Gerüste zum Abbau hat schriftlich zu erfolgen. Die Gebrauchsüberlassung endet mit schriftlicher Freimeldung des AG. eventuell anfallende Vorhaltungskosten werden berechnet (s. Punkt 4.12)
5.2 Können Gerüste nur teilweise oder Nicht zum abgemeldeten Zeitpunkt abgebaut werden, hat der AG die dadurch entstehenden Kosten wie z.B. zusätzliche An- und Abfahrt, Sicherung der verbleibenden Gerüste, Ausfall, etc. zu tragen.
5.3 Zum Abbau ist das Gerüst vollständig inklusive aller Bauteile unbeschädigt und besenrein vom AG an uns zu übergeben. Ist das Gerüst nicht gereinigt, behalten wir uns vor, den Abbau abzusagen oder das Gerüst auf Nachweis zu reinigen. Die Kosten gehen zu Lasten des AG. (s. Punkt 1 und 4.4)
6. Haftung
6.1 Mit der Gerüstmontage übernehmen wir de Haftung für Ausführung nach den geltenden Vorschriften. Jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Dieser hat uns alle, für die technisch Einwandfreie Konstruktion und Ausführung, notwendigen Daten, Unterlagen und Hinweise zur Verfügung zu stellen
6.2 Der AG hat für alle Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, welche ihm bzw. seinen Nachunternehmern während der Gebrauchsüberlassung zur Last fallen oder durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Für Schäden, welche durch unbefugte Personen entstehen haftet der AG
6.3 Bei grober Fahrlässigkeit haften wir, wenn uns dies bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt
6.4 Für Werbeanlagen, Lichtreklamen, Neonröhren, Antennen und Satellitenschüsseln sowie für Dächer, Belastete Böden, Rasen- und Pflanzenanlagen und Parkanlagen können wir keine Haftung übernehmen. Alle in Weg befindlichen Anlagen (Sat-Schüssel etc.) müssen vor Gerüststellung Bauseits entfernt werden
6.5 Für Beschädigungen bei der Verankerung kann keine Haftung übernommen werden, ausgenommen es wurde grob fahrlässig gehandelt
6.6 Verschließen der Ankerlöcher kann auf Wunsch vom AG durch uns erfolgen – eine Haftung hierfür wird in keinem Fall übernommen (s. Punkt 3.11)
6.7 Schäden aller Art sind unverzüglich an uns zu melden. Sollte das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar sein, ist eine Ersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
7.1 Die Zahlungsbedingungen finden Sie auf dem jeweiligen Angebot
7.2 Sofern nicht anders vereinbart sind unsere Rechnung grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung sofort per Überweisung ohne Abzüge zu begleichen
7.3 Sollte ein Aufmaß nach der Stellung lt. VOB vereinbart sein, gelten die in der VOB anzurechnenden Flächen als Grundlage. Sollte dem Aufmaß nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen werden, gilt dies als akzeptiert
7.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen
7.5 Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Dadurch entstehende Schadensersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
7.6 Kommt ein AG in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dass Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und das Gerüst abzubauen. Dies geht zu Lasten des AG, wenn eine angemessene Fristsetzung eingehalten wurde. Hier gilt die VOB. Bei Schwierigkeiten und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen des bestehenden Vertragsverhältnis zu ändern
8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Belange ist Stuttgart. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder ein Teil einer vorherigen Bestimmung unwirksam sein, verlieren die anderen Nicht ihre Gültigkeit.